Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Kieler Kids e.V.“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(3) Der Verein Kieler Kids e.V ist in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins und ergänzende Bestimmungen

§ 2.1 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins "Kieler Kids" ist:

Der Verein "Kieler Kids" ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.



§ 2.2 Grundsätze des Vereins

Der Verein verfolgt diesen Zweck durch Projekte u.a. im Bereich des Extremsports Streetdance, der bildenden und darstellenden Kunst in Bild und Ton, sowie Integration von Kindern aus bildungsfernen Familien sowie Kindern mit Flucht- und Migrationshintergrund.

Kieler Kids e.V. ist Träger der freien Jugendhilfe in Schleswig-Holstein und alle unsere Projekte in der Welt unserer Kinder verfolgen den Ehrenkodex zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt.



§ 2.3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen ab dem 16 Lebensjahr.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen) oder durch Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(4) Ein Ausschluss kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen. Das betroffene Mitglied hat das Recht, vor dem Ausschluss vom Vorstand angehört zu werden.

(5) Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist jeweils im Januar bzw. beim Eintritt fällig.

(6) Ein Mitglied, das zwei Jahre mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden.



§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung

  2. Der Vorstand.



§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem Termin in Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.

 

(3) Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchzuführen. Er ist ermächtigt, die virtuelle Mitgliederversammlung auch über eine Zeitperiode als strukturierter Internetprozess durchzuführen. Ferner ist er ermächtigt, eine Onlineteilnahme an der Präsenz-Mitgliederversammlung für nicht am Ort präsente Mitglieder zu eröffnen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, ist dieser verhindert kann ein anderes Mitglied des Vorstandes die Sitzung leiten.

(5) Die Mitgliederversammlung beschießt über den Bericht und über die Entlastung des Vorstandes sowie über den Kassenbericht und ist zuständig für die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, für Satzungsänderungen, für die Festsetzung der Beitragshöhe und für die Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(7) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, namentlich über die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer unterzeichnet sein und allen Mitgliedern zugeleitet werden. Das Protokoll soll im Falle von Abstimmungen die Anzahl der anwesenden Mitglieder enthalten. Es wird auf der jeweils folgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.



§ 6 Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand (im Sinne von §26 BGB) setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1.und 2.Vorsitzenden,

  2. dem Kassenwart,

Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach außen.



§ 7 Verwaltungsbeirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung eines Verwaltungsbeirats beschließen.

(2) Der Verwaltungsbeirat besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von bis zu zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Fall, dass ein Verwaltungsbeiratsmitglied während der Amtszeit ausscheidet, wählt die Mitgliederversammlung zusätzlich ein Ersatzmitglied. Der Verwaltungsbeirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Verwaltungsbeirates sein.

(3) Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Angelegenheiten des Vereins zu unterstützen, insbesondere in den Aufgaben der Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand erlässt zur näheren Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirates eine "Geschäftsordnung für den Verwaltungsbeirat", die für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf."



§ 8 Kids-Beirat

(1) Der Kids-Beirat besteht aus der/dem Vorsitzenden und bis zu fünf vom Vorstand berufenen Jugendvertretern. Die Jugendvertreter werden vom Vorstand für die Dauer von 12 Monaten berufen. Sie bleiben bis zur Neuberufung im Amt. Eine wiederholte Berufung ist zulässig.

(2) Der Kids-Beirat sichert die Mitbestimmung der Jugendlichen in allen Arbeitsbereichen des Vereins.

(3) Der Kids-Beirat ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Im Übrigen wird er nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Kids-beirates einberufen, so oft dies nötig erscheint. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche in sonstiger Textform. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Die Sitzungen des Beirates leitet die/der erste Vorsitzende. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.



§ 9 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Zur Abwicklung der zum Zeitpunkt der Auflösung noch anstehenden Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zu ½ an den Landessportverband Schleswig-Holstein und an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(4) Die Vereine werden durch den Vorstand bestimmt. Ist dies nicht erfolgt, wird die Verwendung der Mittel gemäß (3) durch den LSV Schleswig-Holstein und den Paritätischen Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein e.V. bestimmt.



§ 10 Datenschutz

(1) Der Kieler Kids e.V. verarbeitet personenbezogene Daten, die er im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft erhebt, unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die personenbezogenen Daten werden vom Kieler Kids e.V. weder veröffentlicht noch unberechtigt an Dritte weitergegeben.

(2) Die Nutzung der personenbezogenen Daten erfolgt nur zu den nachfolgend genannten Zwecken und in dem zur Erreichung dieser Zwecke erforderlichen Umfang.

Die Mitgliedschaft im Kieler Kids e.V. erfordert eine Registrierung und weitergehende Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere eine längerfristige Speicherung des Namens, der Anschrift und weiterer Kontaktdaten, u.A. um die Mitgliedschaften zu autorisieren und die Erhebung der Mitgliedschafts-Beiträge zu verifizieren.

(3) Mit dem Aufnahmeantrag willigen Sie/willigst du in die vorstehend genannte Datenspeicherung und -verwendung ein.

Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Ihnen/dir steht ein Auskunftsrecht bezüglich der über Sie/dich gespeicherten personenbezogenen Daten und ferner ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung zu.

(5) Während der Veranstaltungen können zu Dokumentationszwecken Bild- und Tonaufnahmen der Mitglieder gefertigt werden, die ggf. auf der Homepage des Kieler Kids e.V. sowie in Sozialen Medien veröffentlicht werden. Hierzu werden im Mitgliedervertrag Einverständniserklärungen eingeholt.



§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf der konstituierenden Sitzung des Vereins am 13.09.2007 in Kiel beschlossen. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft.

(2) Diese Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.10.2007 in Kiel bzgl. § 2.1 sowie in den außerordentlichen Mitglieder­ver­sammlungen am 25.11.2007 sowie am 02.12.2007 in Kiel vor allem bzgl. Zweck und Mitgliedschaft geändert. Die Versammlungen sind in den Proto­kollen der Mitgliederversammlungen dokumentiert. Die Satzungs­änderungen sind verbindlich am 02.12.2007 beschlossen, somit ist das Protokoll vom 02.12. verbindlich zur Umsetzung der Änderungen. Sie treten mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft.

(3) Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 18.12.2016 geändert bezgl. § 2.1 Zweck des Vereins, § 2.2 Grundsätze des Vereins, § 5.1 Mitgliederversammlung geändert.

(4) Die Neufassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 04.10.2020 in Kiel geändert und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft.

Geändert wurden der § 5.3 Mitgliederversammlung und der § 9.3 Auflösung und

neu erfasst wurde der § 8. Kids-Beirat und der § 10. Datenschutz.



Kiel, den 04.10.2020